AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Diese AGB's gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsdienstleistungen, Auskünfte und ähnlichen zwischen (Auftragnehmer) und ihrem Auftraggeber aus dem nicht kaufmännischen Verkehr. Seitens des Auftragnehmers wird die Leistung und nicht der Erfolg geschuldet. 

Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind freibleibend und unverbindlich.

1. Allgemeine Dienstausführung

Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a der Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Personenschutzdienst,Revier, Sonderdienst aus.

 

a) Zu den Sonderdiensten Gehören Werkschutzdienste, Personenkontrollen, Personenschutzdienst,Begleitschutz ,sowie die Durchführung von Personen Recovery ,Personenschutz in High Risk Area,Maritime Protection,Ordnungs und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen.

 

b) Der (Auftragnehmer) und der Auftraggeber verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages eine schriftliche, von beiden Parteien abzeichnende Dienstanweisung zu erstellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der (Auftragnehmer) auch ohne besondere Aufforderung alle, für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, Dies gilt auch für Vorgänge und Umstände, die erst nach Tätigkeit durch den Auftragnehmer bekannt werden (Informationspflicht des Auftraggebers).

 

c) Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus Ziffer 1b nicht nach oder ist die Erstellung einer Dienstanweisung aus zeitlichen oder technischen Gründen vor Aufnahme einer der o. g. Tätigkeiten nicht möglich, so kann der (Auftragnehmer) die Dienstleistung in der Art und Weise erbringen, wie sie es zur Erfüllung des Auftrages für zweckmäßig erachtet.

Aus Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nicht an der Erstellung der Dienstanweisung mitgewirkt hat oder seiner Informationspflicht aus 1b nicht nachgekommen ist, kann der Auftraggeber keine Rechte ableiten.

 

e) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (Keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom

07.04.1972 BGBL 1972 I, 1993), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient.

Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt,

ausgenommen bei Gefahr im Verzug, bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.

Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

 

f) Der Auftragnehmer wird über alles, was ihm aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten wahren.

 

g) Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen des Auftragnehmers sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe an oder der Ermöglichung der Kenntniserlangung durch Dritte.

 

2. Begehung Vorschrift

 

a) Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehung Vorschrift maßgeblich. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehung Vorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

 

b) Alarmverfolgung: Die Kontrollen des Objektes werden anhand der Schleifenanzeige an der Alarmanlage durchgeführt. Die Alarmanlage ist nach Beendigung des Kontroll Ganges, gemäß besonderer Beschreibung wieder scharf zu stellen. Lässt sich die Alarmanlage nicht mehr scharf schalten, so ist über Telefon oder Funk die Einsatzzentrale zu informieren und im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung der Anlagenerrichter bzw. dessen Notdienst zu verständigen, um die Alarmanlage wieder scharf zu schalten.

 

Sind durch Einbruch, Einbruchsversuche oder Vandalismus Fenster oder Türen beschädigt, so dass ein umgehender Zutritt möglich ist, und besteht keine Möglichkeit, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Betreten des Objektes eine der zu verständigen den Personen zu benachrichtigen, wird im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung die Feuerwehr beauftragt, den Schaden zu beheben (Notverschalung).

 

Bis zur Wieder Scharfschaltung der Alarmanlage durch die Errichterfirma bzw. bis die Anbringung der Notabschaltung durchgeführt ist, wird das Objekt von dem anwesenden Alarmverfolger der (Auftragnehmer) abgesichert.

 

3. Schlüssel und Notfall Anschriften

 

a) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

b) Für Schlüsselverlust und Schlüssel Beschädigung haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziff. 10. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Auftragnehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigung Reihenfolge anzuordnen.

 

4. Beanstandung

 

a) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung der (Auftragnehmer) zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

 

b) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur sofortigen Lösung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – bis spätestens innerhalb von 7 Werktagen – für Abhilfe sorgt.

 

5. Auftragsdauer

 

Der Vertrag läuft, soweit nicht anders vereinbart ist, jeweils bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Wird er nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit um ein weiteres Jahr.

 

6. Ausführung durch andere Unternehmen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer, gemäß §34a GewO, zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

 

7. Unterbrechung der Bewachung

Im Krieg und im Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit die Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

 

8. Vorzeitige Vertragsauflösung

 

a) Bei Umzug des Auftraggebers, sowie bei Verkauf oder sonstigen Aufgaben des Wach Objektes, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 1 Monat kündigen.

 

b) Gibt der Auftraggeber den Wachbezirk auf oder verändert ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung aus dem Vertrag, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat, berechtigt.

 

9. Rechtsfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sein denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod sonstiger Rechtsnachfolger oder Rechts Veränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

 

10. Haftung und Haft Begrenzung

 

a) Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Auftragnehmer nur dann, sofern etwaige Schäden von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen leitenden Angestellten vorsätzlich verursacht wurden.

 

b) Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich, nicht oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

 

Unabhängig von Ziffer 10a) und 10b) haftet der Auftragnehmer für die Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten, seine Mitarbeiter oder gemäß Ziff. 6 beauftragten Unternehmer verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines Haftpflichtversicherung Vertrages vom Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die allg. Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zugrunde.

Die Haftung des Unternehmens gem. Ziff. 10c) ist begrenzt auf:

 

Personenschäden-1.500.000,00 €

Sachschäden-1.000.000 €

Vermögensschäden sowie Schäden BDSG-250.000 €

Verlust von Schlüsseln-250.000 €

Verlust bewachter Sachen-250.000 €

 

11. Haftung im nicht kaufmännischen Verkehr

Im nicht kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer gemäß Ziffer 10 auch für Schäden, die fahrlässig von sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

 

12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu gen, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Für Entscheidungen des Auftraggebers, die aufgrund von Empfehlungen des Auftragnehmers gefasst werden, wird nicht gehaftet.

 

13. Haftungsnachweis

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziff. 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.

 

14. Zahlung des Entgeltes

 

a) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nicht anders vereinbart,hälfte des honorars im voraus zu zahlen als auch nach dem Auftrags die andere hälfte. Die Rechnungen sind nach Erhalt fällig und binnen 7 Tagen dem Rechnungsdatum i.S. des § 284 Abs. 2 BGB zu zahlen. Die Zahlungen sind vorzugsweise per Überweisung oder nach Rücksprache in bar vor Ort zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Europäische Währung (EUR).

 

b) Aufrechnung und Zurückbehalten des Geldes sind nicht zulässig, es sei denn, im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers selbst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber abgemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.

 

15. Preisänderung

 

a) Im Falle der Veränderung von Lohnkosten oder Lohnnebenkosten, insbesondere durch Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern., um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten die Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. In Fällen, in denen der Auftragnehmer freigeschaltete Gefahrenmeldeanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, gilt dies sinngemäß für die vom Auftragnehmer zur Aufschaltung an die Deutsche Telekom AG entrichteten Entgelts für die Leistungsbereitschaft.

 

16. Vertragsbeginn, Vertragsänderung

 

a) Der Vertrag ist für den Auftragnehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

 

b) Der Auftraggeber versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er keine staatsgefährdenden, verfassungswidrigen oder in irgendeiner Weise rechtswidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt.

 

Für die Durchführung des Auftrages (auch im Ausland) und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur das deutsche Recht.

 

Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

17. Vertragswirksamkeit (Teilunwirksam Klausel)

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit den ungültigen Bestimmungen verbundene Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

 

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

a) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers (Ravensburg). Diese Vereinbarung gilt ausdrücklich, auch für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.

 

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens können geltend gemacht werden.

 

19.Anerkennung des Staatlichen Gewaltmonopols

 

Aufgaben im Sicherheitsdienst und Personenschutz werden unter Berücksichtigung und Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Es wird stets die verbal vermittelte Handlungskette Hinweis, Verwarnung oder Mahnung und als Folge weiteren Fehlverhaltens die Erstattung einer Strafanzeige unter Hinzuziehung der Polizeibehörden eingehalten.

Direkte Gewaltanwendung findet nur im eindeutigen Falle der Notwehr oder Nothilfe statt.

 

20.Personenschutz / Bewaffneter Sicherheitsdienst

 

Der Auftraggeber stellt das TICP-CPT frei von Regressansprüchen aufgrund seiner Tätigkeit bei Personenschutz oder ähnlichen bewaffneten Sicherheitsdiensten. Das TICP-CPT übernimmt bei Personenschutz keine Garantie oder gar Verantwortung für Leben oder körperliche Unversehrtheit der Schutzperson. In direkter Folge davon besteht keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die während der Ausübung des Dienstes durch Dritte verursacht werden.

 

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